Im zweiten Urteil zum LKW-Kartell, BGH KZR 19/20, stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die tatsächliche Vermutung auch bei einem indirekten, mittelbaren Erwerb gilt.
Weil die rechtlich selbständigen Großhändler im Vertrieb planmäßig und ständig eingebunden waren, bleibt den Beklagten verwehrt, aufgrund dieses Umstands eine Haftung zu negieren.
Eine etwas andere Sichtweise hatte der Bundesgerichtshof noch im ORWI-Verfahren vertreten, hingegen auf der Basis der Praxis im LKW-Kartell eine klägerfreundliche Modifikation vorgenommen.
Die tatsächliche Vermutung von Preiseffekten sei auch deshalb gegeben, weil die Großhändler auf Dauer nicht ohne Marge arbeiten können, die die Effekte wettbewerbswidriger Absprachen absorbieren würden.
Dies ist nur ein weiterer Hinweis darauf, warum das Verfahren so langsam ist und wie viele scheinbar unbedeutende Details geklärt werden müssen, bevor ein Entschädigungsprozess in dieser Größenordnung abgeschlossen werden kann.