Am 24. Februar hat die Generalanwältin in ihrer Entscheidung klargestellt, dass Müllwagen und andere Spezialfahrzeuge bei der Entschädigung im Rahmen des LKW-Kartells genauso zu berücksichtigen sind wie Lastwagen für allgemeine Zwecke.
In den Anfang März veröffentlichten Schlussanträgen (Aktenzeichen C-588/20, Landkreis Northeim) werden auf 15 Seiten der Sachverhalt und die rechtlichen Gründe im Einzelnen dargelegt und die Argumentation der Lkw-Hersteller zurückgewiesen, wonach diese Lkw mit Spezialaufbau keinen Anspruch auf Entschädigung hätten.
Obwohl der Aufbau dieser Lkw Teile enthält, die in anderen Lkw nicht zu finden sind, heißt es in der Begründung, dass die meisten Eigenschaften und Komponenten dieser Lkw mit Sonderkonstruktion mit denen anderer Lkw identisch sind.
Das bedeutet, dass Müllsammelfahrzeuge und andere Spezialfahrzeuge wie Betonmischer, Kipperfahrgestelle und Pritschenfahrgestelle als Teil der Fahrzeuge angesehen werden, die unter das LKW-Kartell fallen.
Die einzige Ausnahme sind Militärlastwagen, die in der EU-Entscheidung ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
Um die Bedeutung dieser Entscheidung zu verstehen, ist es wichtig zu wissen, dass der EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) in der Regel den Schlussanträgen der Generalanwälte folgt, auch wenn sie nicht bindend sind.