Am 01. August 2022 hat der EuGH klargestellt, dass Müllwagen und andere Spezialfahrzeuge bei der Entschädigung im Rahmen des LKW-Kartells genauso zu berücksichtigen sind wie andere Lastwagen.
Der Gerichtshof folgte damit den Schlussanträgen der Generalanwältin (Aktenzeichen C-588/20, Landkreis Northeim) und wies alle Einwendungen der Kartellanten zurück. Diese begehrten die Feststellung, dass Lkw mit Spezialaufbau keinen Anspruch auf Entschädigung hätten. Hingegen entschied die Erste Kammer des EuGH, dass Müllsammelfahrzeuge und andere Spezialfahrzeuge wie Betonmischer, Kipperfahrgestelle und Pritschenfahrgestelle als Teil der Fahrzeuge angesehen werden, die unter das LKW-Kartell fallen.
Die Rechtsprechung des EuGH bleibt damit unverändert sehr zu Gunsten der Kläger ausgerichtet, da die Bemühungen der Kartelltäter, den Bescheid der Kommission sachlich einzugrenzen, unverändert scheitern.