Mit Urteil des EuGH, C-267/20, wurde nunmehr bestätigt, dass die Verjährung erst im Jahr 2017(Jahr der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission) und nicht bereits im Jahr 2016(Jahr der Pressemitteilung) zu laufen beginnt.
Er führt aus: „[Es] kann nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass [die Klägerin] zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung zum Beschluss C(2016) 4673 final, d. h. am 19. Juli 2016, von den unerlässlichen Angaben Kenntnis erlangt hat, die es ihr ermöglichen, ihre Schadensersatzklage zu erheben. Dagegen kann vernünftigerweise erwartet werden, dass [die Klägerin] eine solche Kenntnis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses C(2016)4673 final im Amtsblatt der Europäischen Union erlangt hat, d. h. am 6. April 2017.
Folglich erfordert es die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV, dass davon auszugehen ist, dass im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist am Tag dieser Veröffentlichung zu laufen begonnen hat.“
Dies gestattet Geschädigten folglich, auch noch während des Jahres 2022 Forderungen einzuklagen. Diese Günstigerstellung ist umso wertvoller, als nunmehr bereits drei sehr klägerfreundliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorliegen, womit die Aussichten als intakt zu bezeichnen sind.